André Hüttemeyer

„Die Teil-Privilegierung von Freiflächen-Photovoltaik an Autobahnen und Schienen ist zu pauschal!“, Hüttemeyer.

Vechta. Der Bundestag und der Bundesrat haben in der letzten Woche eine Teil-Privilegierung von Freiflächen-Photovoltaik entlang von Autobahnen und Fernverkehrsschienen innerhalb eines Korridors von 200 m beschlossen. Für den Landkreis Vechta, mit immerhin 33,4 km Autobahnstrecke, hätte das ab dem 01.01.2023 zur Folge, dass ca. 1.300 ha sofort privilegiert für Freiflächen-Photovoltaik wären.

„Die Idee in eine Privilegierung von Freiflächen-Photovoltaik von bestimmten Flächen zu gehen ist aus meiner Sicht grundsätzlich richtig, aber man dürfe dies nicht zu pauschal machen.“, resümierte Landtagsabgeordneter Hüttemeyer. „Auch entlang von Autobahnen oder Fernverkehrsschienen gibt es wertvolle landwirtschaftliche Flächen und Schutzgebiete. Diese pauschal einer Privilegierung für den Ausbau von Freiflächen-Photovoltaik zu unterstellen, halte ich für den falschen Weg!“. Hüttemeyer weiter: „Besser wäre es gewesen, wenn man viel differenzierter die bald privilegierten Flächen ausgewählt hätte. Man hätte beispielsweise den Wert eines Bodens in Form von Bodenpunkten mitberücksichtigen müssen. Hinzu kommt, dass Nicht-Privilegierte Flächen in eine teure Bauleitplanung einsteigen müssen, sodass hier schnell Planungskosten in Höhe von 20.000€ entstehen!“
Außerdem wurde eine Anpassung der Abstandsregelung zu Windkraftanlagen und deren optisch bedrängende Wirkung beschlossen, sodass die zweifache Höhe der Windkraftanlage als Abstand zur nächsten Wohnbebauung (sog. 2H-Regelung) ausreicht. Dies hätte zur Folge, dass Windkraftanlagen zwischen 400 m und 500 m an die Wohnbebauung heranrücken könnten. Des Weiteren gibt es dann einen Konflikt mit einem Urteil des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg 12. Senat, Beschluss vom 16.07.2012), welches zwischen der 2H- und 3H-Regelung schon die Möglichkeit einer optisch bedrängenden Wirkung sieht. Hüttemeyer: „Dies hätte viele Klagen von Bürgerinnen und Bürgern zur Folge. Es braucht eine gerichtsfeste und in der Bevölkerung akzeptierte Abstandsregelung, sodass der Ausbau der Onshore-Windkraft schnellstmöglich vorankommt. Hier wäre beispielsweise eine 3H-Regelung einzuführen. Diese ist gerichtsfest, welches ein Urteil des OVG Münster bestätigt (OVG Münster, Urteil vom 04.07.2018).“.
Hüttemeyer abschließend: „Es ist richtig und wichtig, dass wir eine Beschleunigung des Ausbaus von Erneuerbaren Energien forcieren. Dennoch sollte man nicht mit pauschalen Privilegierungen arbeiten und die Kommunen vor Ort mitnehmen, denn ohne kommunale Beteiligung und mit Pauschalierungen gibt es vor Ort mittelfristig Akzeptanzverlust!“